Anfängliche Unmöglichkeit
a) Die Unmöglichkeit ist nicht auf die Wünsche des WB zurückzuführen bzw hat der WU seine Warnpflicht verletzt:
Der WB hat das Werk nicht übernommen: der WB schuldet keinen Werklohn oder er begehrt Vertragsanpassung wegen Irrtum1 (Sowiesokosten).
