Übersicht: Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art

KörperschaftsteuerSteuerpflichtArbeitshilfenSchirmbrandMärz 2019

Inländische Körperschaften öffentlichen Rechts iSd § 1 Abs 3 Z 2 KStG

Inländische Körperschaften öffentlichen Rechts sind in ihrem Hoheitsbereich bzw außerhalb von Betrieben gewerblicher Art iSd  § 2 KStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Unter dem Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts ist im Abgabenrecht die juristische Person öffentlichen Rechts  allgemein zu verstehen (vgl KStR 2013 Rz 36). Die österreichische Finanzverwaltung zählt folgende Körperschaften öffentlichen Rechts auf, die der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (vgl KStR 2013 Rz 42 ff):

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