Das Verwendungsgruppenschema des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe und in der Dienstleistung
Die Gehaltstabelle des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe und in der Dienstleistung1 gilt für alle dem Anwendungsbereich des gegenständlichen Kollektivvertrages unterliegenden Dienstnehmer. Die Gehaltstabelle gilt nicht für die Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe. Alle Angestellten (s dazu auch die Regelungen über den Anwendungsbereich) sind in eine der sechs Verwendungsgruppen einzuordnen. Gem § 17 Abs 3 des Kollektivvertrages werden die Angestellten nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppen I bis VI eingereiht. Wenn der Angestellte Tätigkeiten ausübt, die verschiedenen Verwendungsgruppen zuzuordnen sind, hat die Einreihung nach der – zeitlich oder von ihrer Bedeutung her – vorwiegend ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen. Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen sind grundsätzlich nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten. Es ist davon auszugehen, dass die Berufsbilder der beispielhaft genannten Tätigkeiten den jeweiligen in der Verwendungsgruppe genannten abstrakten Einstufungskritierien typischerweise entsprechen. Die Aussagekraft der Tätigkeitsbeispiele geht aber nicht so weit, dass in einem Fall, in dem aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz des Zutreffens der Beispielstätigkeit die Grundvoraussetzungen der Beschäftigungsgruppe eindeutig nicht verwirklicht sind, dessen ungeachtet die Einstufung in die betroffene Beschäftigungsgruppe vorzunehmen wäre.2 Der Gewerbe-Kollektivvertrag unterscheidet im Ergebnis Tätigkeiten zum einen nach ihrer Schwierigkeit (und im Zusammenhang damit auch der Notwendigkeit der Einarbeitung) und zum anderen nach den Vorgaben für ihre Erledigung.3

