Gebührenpflicht
Gem § 33 TP 5 GebG sind Verträge iSd §§ 1090 ff ABGB zu vergebühren, wenn eine Vertragsurkunde vorliegt (Verträge gem § 33 Abs 4 GebG sind hiervon befreit).
Der Bestandgeber hat diese selbst zu berechnen bzw den Bestandvertrag anzuzeigen und bis zum 15. des auf das Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einzuzahlen.

