Ist eine Forderung nach § 290a EO beschränkt pfändbar, so sichert § 291a Abs 1 EO dem Verpflichteten hinsichtlich dieser Forderung einen unpfändbaren Freibetrag als Existenzminimum. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer ein bestimmter Teil des Arbeitseinkommens bzw der sonstigen nur beschränkt pfändbaren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen nicht durch Pfändung entzogen werden darf. Eine beschränkt pfändbare Forderung kann daher nur gepfändet werden, sofern sie einen bestimmten Grundbetrag übersteigt.

