Aus dem Aufbau des 1. Teils der EO („Exekution“) ergeben sich durch die Einteilung des Besonderen Teils in 2 Abschnitte (Abschnitte 2 und 3; der 1. Abschnitt regelt in den §§ 1–87b EO Allgemeine Bestimmungen) folgende Exekutionsmittel:
2. Abschnitt: Exekution wegen Geldforderungen (§§ 88–345 EO):

