Exszindierende Person: | Berechtigt zur Exszindierung? | Anmerkungen: | Beispiele aus der Rechtsprechung: |
(Voll-)Eigentümer | ja | Titel und Modus des eigenen Eigentumserwerbs (der vor der Pfändung erfolgt sein muss) sind vom Kläger vorzubringen. | 3 Ob 95/71 RIS-Justiz = RS0001003 uva |
Vorbehaltsverkäufer | ja | Während des Schwebezustands bis zum Eigentumserwerb des Käufers durch Kaufpreiszahlung steht dem Vorbehaltsverkäufer kraft seines Eigentums ein Widerspruchsrecht nach § 37 EO zu. | 3 Ob 38/90 ua = RIS-Justiz RS0001046; RIS-Justiz RS0000801 |
Vorbehaltskäufer | ja | Aber auch der Vorbehaltskäufer kann aufgrund der ihm aus dem Kaufvertrag zustehenden Rechte, nämlich des Rechtes auf Innehabung, insb aber mit Rücksicht auf seine Anwartschaft auf das Eigentum, bei einer Exekutionsführung gegen den Vorbehaltsverkäufer exszindieren. | 3 Ob 125/84; 7 Ob 521/89 = RIS-Justiz RS0000801 |
Sicherungseigentümer | ja | Die Sicherungsübereignung setzt voraus, dass dem Gläubiger zu Sicherungszwecken ein Vollrecht an der Sache (vertraglich) eingeräumt wird und er damit eine über den eigentlichen Zweck des Geschäftes (Forderungssicherung) weit hinausgehende sachenrechtliche Position erwirbt. | 3 Ob 71/71; 6 Ob 58/99 = RIS-Justiz RS0000843; SZ 41/40 uva |
Zubehörseigentümer | ja | Zubehör, das sich auf einer Liegenschaft befindet, darf gem § 252 EO nur mit der Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden; wer behauptet, die im Zuge der Fahrnisexekution gepfändeten Gegenstände seien Zubehör zu der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft, ist klagslegitimiert. | 3 Ob 199/88 = SZ 62/120; RIS-Justiz RS0000745; 3 Ob 17/88 = RIS-Justiz RS0000702 |
Fruchtnießer | ja | Das Recht des Fruchtgenusses berechtigt dann zur Exszindierung, wenn es bücherlich eingetragen ist und die Exekution zur Entziehung des Gebrauchs der Sache führen würde. | 3 Ob 95/71 = RIS-Justiz RS0001003; 3 Ob 100/70 = RIS-Justiz RS0000930 |
Miteigentümer | ja | Die Exszindierungsklage kann von jedem Miteigentümer selbstständig erhoben werden. | 3 Ob 113/91 = wobl 1992/167; 3 Ob 119/93 = SZ 67/61 |
Wohnungseigentumspartner (bei Zwangsversteigerung) | ja | Voraussetzung der Klage ist, dass der Exekutionstitel nur gegen den anderen (verpflichteten) Wohnungseigentumspartner besteht und das Exekutionsobjekt der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Klägers dient (siehe § 13 Abs 3 WEG 2002). | 3 Ob 180/09f = RIS-Justiz RS0125609 = MietSlg 61.456 = immolex 2010/47(Prader) |
Pfandgläubiger | nein | Bei vorrangigem Pfandrecht ist allerdings eine „Pfandvorrechtsklage“ nach § 258 EO möglich. | 3 Ob 95/71 = RIS-Justiz RS0001003; 3 Ob 186/94 = RdW 1996, 360 |
Sachbesitzer | grds nein | Widerspruchsberechtigt ist nur der qualifizierte Besitzer iSd § 372 ABGB, aber auch nur dann, wenn er seinen Besitz nicht vom Verpflichteten ableitet. | 3 Ob 203/02b = RIS-Justiz RS0000854 (T4) |
Mieter (bei Räumung) | ja | Der Mieter darf sein Recht nicht vom Verpflichteten ableiten. | 1 Ob 42/71 = uva RIS-Justiz RS0000907 |
Untermieter (bei Räumung) | grds nein | Ausnahme (also Zulässigkeit der Klage), wenn es sich um einen „Scheinuntermieter“ handelt, der vorbringt, die gegen den Hauptmieter ausgesprochene Kündigung sei nur zum Schein erfolgt (siehe §§ 2 Abs 3, 34a Abs 2 MRG) | 3 Ob 86/70 = SZ 43/134 |
Treugeber | ja | Ein gültiger Rechtsgrund für die Treuhand ist nötig. | EvBl 1970/380, 659; 3 Ob 149/82 = RdW 1984, 10; RIS-Justiz RS0000817 |
andere obligatorische Rechte | grds nein | Ausnahme, wenn sich die obligatorischen Rechte gegen den betreibenden Gläubiger richten. | SZ 27/88; RZ 1960, 202 |

