Übersicht: Abgrenzung Vorsatz – (grobe) Fahrlässigkeit im Finanzstrafrecht

FinanzstrafrechtMaterielles StrafrechtArbeitshilfenLang/GrünsteidlNovember 2024

 

Vorsatz

Grobe Fahrlässigkeit

Definition

  • wer das mit seinem Handeln verbundene Risiko erkennt,
  • es als so hoch einschätzt, dass er die Verwirklichung des Tatbilds als naheliegend ansieht
  • sich aber dennoch zur Tat entschließt,
  • weil er sich damit abfindet
  • objektive Sorgfaltswidrigkeit
  • ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig
  • Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts geradezu wahrscheinlich vorhersehbar

Beispiele

  • wenn jemand in den Folgejahren Feststellungen der Betriebsprüfung nicht berücksichtigt
  • wenn ich jemand über grundlegende, leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und naheliegende Überlegungen nicht anstellt,
  • das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt.

Finanzvergehen

  • Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)
  • Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG)
  • Finanzordnungswidrigkeiten (Ausnahme § 49b FinStrG)

leichte Fahrlässigkeit

  • Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG)
  • Fahrlässige Mineralölsteuerverkürzung (§ 10 MinStG)

Rechtsfolgen

  • Freiheitsstrafen möglich (mit Einschränkungen in verwaltungsbehördlichen Verfahren)
  • Gerichtszuständigkeit (bei Überschreiten der Grenzwerte)
  • mögliche Vortat zu Geldwäscherei (§ 165 StGB)
  • Versuchsstrafbarkeit
  • Keine Freiheitsstrafen möglich
  • Gerichtszuständigkeit nur bei objektiver Konnexität § 53 Abs 3 FinStrG
  • Keine Vortat zur Geldwäscherei
  • Keine Versuchsstrafbarkeit

wer das mit seinem Handeln verbundene Risiko erkennt,

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