wer das mit seinem Handeln verbundene Risiko erkennt,
es als so hoch einschätzt, dass er die Verwirklichung des Tatbilds als naheliegend ansieht
sich aber dennoch zur Tat entschließt,
weil er sich damit abfindet
objektive Sorgfaltswidrigkeit
ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig
Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts geradezu wahrscheinlich vorhersehbar
Beispiele
wenn jemand in den Folgejahren Feststellungen der Betriebsprüfung nicht berücksichtigt
wenn ich jemand über grundlegende, leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und naheliegende Überlegungen nicht anstellt,
das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt.
Finanzvergehen
Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)
Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG)
Freiheitsstrafen möglich (mit Einschränkungen in verwaltungsbehördlichen Verfahren)
Gerichtszuständigkeit (bei Überschreiten der Grenzwerte)
mögliche Vortat zu Geldwäscherei (§ 165 StGB)
Versuchsstrafbarkeit
Keine Freiheitsstrafen möglich
Gerichtszuständigkeit nur bei objektiver Konnexität § 53 Abs 3 FinStrG
Keine Vortat zur Geldwäscherei
Keine Versuchsstrafbarkeit
Vorsatz
Grobe Fahrlässigkeit
Definition
wer das mit seinem Handeln verbundene Risiko erkennt,
es als so hoch einschätzt, dass er die Verwirklichung des Tatbilds als naheliegend ansieht
sich aber dennoch zur Tat entschließt,
weil er sich damit abfindet
objektive Sorgfaltswidrigkeit
ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig
Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts geradezu wahrscheinlich vorhersehbar
Beispiele
wenn jemand in den Folgejahren Feststellungen der Betriebsprüfung nicht berücksichtigt
wenn ich jemand über grundlegende, leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und naheliegende Überlegungen nicht anstellt,
das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt.
Finanzvergehen
Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)
Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG)