Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten
Rechtsinstitut | Abgrenzungsmerkmal |
Leihe§§ 970 ff ABGB | Unentgeltlichkeit |
Bittleihe§ 974 ABGB | Überlassung nur gegen jederzeitigen Widerruf1 |
Verwahrung§§ 957 ff ABGB | zusätzliche Pflicht zur Obsorge (sichernde und schützende Tätigkeit)2 |
Abbauvertrag | Zusätzlich gegen Entgelt das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen eingeräumt3 |
dingliches Nutzungsrecht (etwa Wohnrecht) | gegen jedermann wirkendes Recht; setzt die grundbücherliche Eintragung sowie eine entsprechende Parteienabsicht voraus |
familienrechtliches Gebrauchs- bzw Wohnrecht | keine vertragliche Bindung, erlischt grds mit Ende der familienrechtlichen (Unterhalts-)Pflichten; keine Pflicht zur Aufrechterhaltung.4 |
genossenschaftliches Nutzungsverhältnis | Eine gemeinnützige Genossenschaft räumt einem ihrer Mitglieder für die Dauer seiner Mitgliedschaft ein entgeltliches Nutzungsrecht ein;5 ist ein mietähnliches Rechtsverhältnis, auf welches die Bestimmungen des WGG und MRG anzuwenden sind. |
Benützungsregelung zwischen allen Miteigentümern | Zuweisung der gemeinsamen Sache oder realer Teile an einen Miteigentümer zu dessen ausschließlicher Nutzung |
Leasing | zusätzliche Elemente eines (drittfinanzierten) Kreditkaufs; diesbezüglich kann zwischen Operating- und Finanzierungsleasing unterschieden werden |
Lizenzverträge | Die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt ist als Kauf zu qualifizieren.6 |
Heimverträge | zusätzliche werkvertragliche Elemente; besondere gesetzliche Bestimmungen in §§ 27b ff KSchG |

