Unter Treuhandbuch ist die Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer („RAK“), genauer: das elektronische Anwaltliche Treuhandbuch (eATHB), zu verstehen. § 10a RAO iVm § 23 RAO normiert, dass von den Rechtsanwaltskammern Treuhandeinrichtungen zu schaffen sind, die der Überwachung und Sicherung der Pflichten des Rechtsanwaltes („RA“), insb von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von vertraglich übernommenen Treuhandschaften dienen.