Das Gesetz begünstigt den Austritt aus der Miteigentumsgemeinschaft, weil eine erzwungene Gemeinschaft Quelle von Streitigkeiten ist. Dennoch sind Vereinbarungen zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft grundsätzlich zulässig. Durch Vertrag oder letztwillige Verfügung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der Teilungsbefugnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, nicht aber auf immerwährende Zeit erfolgen. Die Verpflichtung gilt nicht für Erben und ist daher für jeden Teilhaber nur bis zu seinem Tod wirksam.