Der Tauschvertrag ist ein zweiseitig verbindlicher (und damit entgeltlicher), formfreier Konsensualvertrag. Sein Gegenstand ist die Überlassung einer Sache für eine andere. Er kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen über die zumindest bestimmbaren Tauschobjekte zustande. Vertragliche Hauptpflicht ist die Verschaffung von Eigentum, der Tauschvertrag ist daher geeigneter Titel für den Eigentumserwerb. Dazu muss freilich noch Übergabe oder Einverleibung kommen. Geregelt ist der Tauschvertrag in den §§ 1045–1052 ABGB.