Der Sinn der Strafbarkeit von Arbeitszeitübertretungen ist es, den Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme und daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen zu schützen. Aus diesem Grund ist bei Übertretungen auch nicht der Arbeitnehmer strafbar, sondern sein Arbeitgeber, dem es obliegt, ihn zu schützen. Bei juristischen Personen sind die Personen strafbar, die die Gesellschaft nach außen hin vertreten, sofern nicht ein verantwortlich Beauftragter bestellt wurde, dem die Verantwortung für die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften obliegt.