Der Strafaufhebungsgrund des § 30a FinStrG wirkt zu einem Zeitpunkt, in dem bereits Prüfungshandlungen vorgenommen wurden. Der Verkürzungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn die bei der Prüfung festgestellten Nachforderungen ≤ € 10.000,– pro Jahr bzw ≤ € 33.000,– über den gesamten Zeitraum betragen. Die Festsetzung kann von Amts wegen bei Annahme des Abgabepflichtigen oder auf dessen Antrag erfolgen. In beiden Fällen ist zudem ein Rechtsmittelverzicht erforderlich. Strafbefreiende Wirkung tritt erst mit Entrichtung der Nachforderung bzw des Zuschlags binnen einem Monat ab Festsetzung ein.