vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Stillschweigende Erklärungen

SchuldrechtAllgemeinesUngerSeptember 2024

Gem § 863 ABGB können Willenserklärungen sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend (konkludent, schlüssig) abgegeben werden. An stillschweigende Willenserklärungen ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (§ 863 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB). Es darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln, dass der Erklärende bestimmte Rechtsfolgen auslösen wollte. Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung maßgeblich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte