Die Privatstiftung wird gem § 7 Abs 1 PSG durch eine Stiftungserklärung vom Stifter errichtet. Die Privatstiftung ist nach deren Entstehen als Rechtsträger vom Stifter grundsätzlich vollständig getrennt. Durch die Errichtung der Stiftung verliert der Stifter daher grundsätzlich den Zugriff auf das Vermögen. Organe sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat (§ 14 Abs 1 PSG). Stifter und Begünstigte sind als solche keine Organe der Stiftung und auch keine Mitglieder oder Eigentümer der Stiftung.