Die Steuerbefreiungen der Einkommensteuer sind ua im § 3 EStG zu finden und betreffen ausschließlich die sachliche Steuerpflicht. Darunter finden sich auch alle Einkünfte, die nicht einer der sieben Einkunftsarten zugerechnet werden können.
Einkünfte, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer und sind daher auch nicht steuerbar.1 Nicht als Einkommen erfasst werden demnach etwa Spiel- und Lotteriegewinne, Finderlohn, Schmerzengeld, private Erbschaften und Schenkungen, private Schadensversicherungen oder Veräußerungen von privaten Vermögensgegenständen außerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und der sonstigen Einkünfte. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen gehören aber zu den Einkünften (§ 32 Abs 1 Z 1 lit a EStG).