In einem Speditionsvertrag verpflichtet sich der Spediteur zur Organisation einer Güterversendung im eigenen Namen für Rechnung eines anderen (§407 UGB). Den Spediteur selbst trifft keine Pflicht zum Transport. Es liegt daher idR ein Dreiecksverhältnis vor, wobei nur der Spediteur mit den beiden anderen Parteien, Versender und Frachtführer, in einem Vertragsverhältnis steht.