Die körperlichen und gesundheitlichen Belastungen durch Nachtschwerarbeit werden durch erholungswirksame Ausgleichsmaßnahmen verringert und unter gewissen Voraussetzungen durch eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit abgegolten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bezahlte Kurzpausen und einen Zusatzurlaub von bis zu sieben Werktagen zu gewähren. Arbeitnehmer in Krankenanstalten haben pro Nachtdienst in bestimmten Abteilungen, in Folge unmittelbarer Betreuungs- und Behandlungsarbeit, Anspruch auf einen zweistündigen Zeitausgleich.