Das zweite Sicherungsmittel bei Verdacht einer Übertretung des LSD-BG neben der vorläufigen Sicherheit ist der Zahlungsstopp mit Sicherheitsleistung. Dieses Sicherungsmittel richtet sich nicht gegen den beschuldigten Arbeitgeber, sondern gegen den inländischen Auftraggeber bzw Beschäftiger. Der Zahlungsstopp soll verhindern, dass der noch offene Werklohn bzw das noch zu zahlende Überlassungsentgelt an den Beschuldigten gezahlt wird. Anschließend wird über die verhängte Sicherheitsleistung diese offene Zahlung an die Strafbehörde umgelenkt. Damit wird die zu verhängende Geldstrafe gesichert.