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Sicherstellen von Sachen – Verfall sichergestellter Sachen

VerwaltungsrechtIbesichNovember 2024

Die Sicherstellung von Sachen (§ 42 SPG) erlaubt es Sicherheitsbehörden, Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, um Gefahren abzuwehren, Festnahmen durchzuführen oder herrenlose Dinge zu sichern. Entzogen wird das Verfügungsrecht, nicht jedoch das Eigentum. Die Sicherstellung endet durch Rückgabe, Freigabe oder Verfall. Verfall (§ 43 SPG) tritt ein, wenn nach sechs Monaten keine Rückgabe möglich ist, die Gefahr fortbesteht oder kein Eigentümer bekannt ist. Im Fall des Verfalls kann die Sache verwertet oder vernichtet werden und der Erlös unter Umständen dem Eigentümer ausgefolgt werden. 

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