Wie alle anderen dinglichen Rechte werden auch Servituten durch Titel und Modus erworben. Titel kann insbesondere ein Vertrag, der Servitutsbestellungsvertrag sein, der auch konkludent geschlossen werden kann. Die Auslegung und allenfalls ergänzende Vertragsauslegung erfolgt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Normen (§ 914 ABGB), wobei insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Bestellung den Umfang der Servitut ergeben. Dabei ist der Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut zu berücksichtigen und sind die Interessen der Beteiligten abzuwägen.