Ein Servitutsberechtigter kann sein Nutzungsrecht schützen, indem er gegen dessen Störung vorgeht (actio confessoria), selbst wenn sie nur geringfügig ist, aber doch dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht. Sie kann auf Feststellung des Bestandes der Dienstbarkeit gerichtet sein, ohne dass eine gesonderte Prüfung des Feststellungsinteresses erfolgt. Sie bewirkt die Beseitigung des Hindernisses oder der Beeinträchtigung und kann gegen jeden gerichtet werden, der den Dienstbarkeitsberechtigten an der Ausübung seines Rechtes hindert oder ihn daran stört.