Das Seefrachtrecht des UGB wird im Fünften Buch, „Seehandel“, §§ 476 ff geregelt. Das Seefrachtrecht des UGB ist in weiten Teilen dispositiv und wird insb durch die AÖSp ergänzt. Sofern die Hamburg Regeln zur Anwendung gelangen (zB bei Ausstellung des Konnossements in Österreich), gehen diese dem UGB und den AÖSp vor.