Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft im biologischen Sinn und endet vier Monate nach der Entbindung. Wenn Karenz oder Elternteilzeit im Anschluss an die Schutzfrist in Anspruch genommen wird, endet er vier Wochen nach Beendigung der Karenz/Elternteilzeit. Eine Auflösung in der Probezeit ist bei Schwangeren möglich, allerdings ist die Auflösung wegen Diskriminierung anfechtbar. Ist eine Befristung des Vertrages sachlich nicht gerechtfertigt und läuft sie vor Beginn der Schutzfrist ab, so wird der Fristablauf bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt.