Sind an einem zweiseitigen Schuldverhältnis auf Schuldnerseite mehrere Personen beteiligt, liegt Schuldnermehrheit (vgl §§ 888 ff ABGB) vor. Mangels abweichender Vereinbarung gilt: Ist die geschuldete Leistung teilbar (zB Geld), entstehen grundsätzlich selbstständige Teilschulden. Insb bei Unteilbarkeit der geschuldeten Leistung entsteht dagegen eine Solidarschuld (Gesamtschuld). Eine sog Gesamthandschuld entsteht, wenn mehrere Schuldner eine nur gemeinsam erbringbare Leistung schulden oder sich zur gemeinsamen Leistungserbringung verpflichten.