Schiedsverfahren - Begriffe

ZivilverfahrensrechtAllgemeinesArbeitshilfenHauserDezember 2025

Begriffe

Ad-hoc-Schiedsverfahren

Im Gegensatz zur institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit, bei der eine von den Parteien gewählte Schiedsinstitution bestimmte organisatorische Aufgaben übernimmt, werden die Parteien und die Schiedsrichter bei einem Ad-hoc-Schiedsverfahren nicht von einer Schiedsinstitution unterstützt, sondern erledigen die administrativen Aufgaben selbst. 

Administrative Secretary / Verwaltungssekretär

In sehr komplexen und/oder umfangreichen Verfahren unterstützt häufig ein sogenannter Administrative Secretary das Schiedsgericht in organisatorischen Angelegenheiten (zB der Organisation von Case Management Konferenzen etc). Dieser nimmt in der Regel auch an der mündlichen Verhandlung teil, ist aber nicht an der Urteilsberatung oder der Entscheidung selbst beteiligt. Je nach Ausgestaltung der Schiedsregeln werden die Kosten des Administrative Secretary (i) aus dem Honorar der Schiedsrichter oder (ii) von den Parteien gesondert getragen.

Case Management Conference / Verfahrensleitende Verhandlung

Die Case Management Conference (CMC) ist üblicherweise das erste Zusammentreffen der Parteien und des Schiedsgerichts und dient allem voran der Organisation des Verfahrensablaufs. Im Anschluss an die CMC verfasst das Schiedsgericht die erste prozessleitende Verfügung, in der der vereinbarte (oder mangels Einigung der vom Schiedsgericht bestimmte) Verfahrensablauf und spezifische Regeln für das Verfahren verschriftlicht werden.

Closing Statement / Schlussvortrag

Am Ende der mündlichen Schiedsverhandlung kann den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, in ihrem Closing Statement – also ihrem Schlussvortrag – die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammenzufassen.

Cost Submission / Kostenschriftsatz

Anders als in einem staatlichen Verfahren werden die Kosten eines Schiedsverfahrens in der Regel nicht nach dem RATG bestimmt, sondern grundsätzlich nach freiem Ermessen des Schiedsgerichts auf Grundlage des tatsächlichen Aufwands der Parteien zugesprochen. Hierfür haben die Parteien im Kostenschriftsatz ihre Ausgaben darzulegen und deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu begründen.

Court Reporter / Schriftführer

Während in einem staatlichen Zivilverfahren der Richter selbst Protokoll führt, übernimmt dies in einem Schiedsverfahren meist ein professioneller Schriftführer. Hierbei wird üblicherweise ein Wortprotokoll und nicht bloß ein Resümeeprotokoll erstellt.

Cross Examination / Kreuzverhör

Anders als in staatlichen Verfahren läuft die Vernehmung von Zeugen/Sachverständigen in Schiedsverfahren in der Regel wie folgt ab:

  1. 1. Direct Examination: Zunächst wird der Zeuge/Sachverständige kurz von jener Partei befragt, die ihn benannt hat. Dies dient dazu, dem Schiedsgericht besonders wichtige Beweismittel zu präsentieren, die Glaubwürdigkeit des eigenen Zeugen/Sachverständigen zu stärken und – nicht zuletzt – den Zeugen für die darauffolgende Cross Examination "aufzuwärmen".
     
  2. 2. Cross Examination /Kreuzverhör wird jener Teil der Verhandlung genannt, in dem eine Partei die jeweils gegnerischen Zeugen/Sachverständigen vernimmt. Ziel der Cross Examination ist es, durch direkte Fragen Widersprüche aufzuzeigen und/oder die Glaubwürdigkeit des gegnerischen Zeugen anzugreifen.
     
  3. 3. Re-Direct Examination: Die Möglichkeit, den eigenen Zeugen/Sachverständigen nochmals kurz zu Themen aus der Cross Examination zu befragen; dient insbesondere dazu, negative oder unklare Ergebnisse aus der Cross Examination zu sanieren.
     
  4. 4. Re-Cross Examination: Abschließende Möglichkeit, gegnerische Zeugen/Sachverständige zu Themen aus der Re-Direct Examination zu befragen.

Das Schiedsgericht kann jederzeit Fragen stellen.

Document Production / Urkundeneditionsverfahren

Bei einem Urkundeneditionsverfahren handelt es sich um ein Zwischenverfahren, in dem die Parteien von der jeweils anderen Partei die Herausgabe bestimmter Unterlagen verlangen können. Dieses Prozedere ist insb in Verfahren mit Beteiligung von Parteien aus dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich weit verbreitet. Auch in Schiedsverfahren mit österreichischer Beteiligung kommt ein solches Zwischenverfahren aber – anders als nach der ZPO, die die Herausgabe von Urkunden durch die andere Partei nur sehr restriktiv vorsieht – durchaus vor. In aller Regel bezeichnet jede Partei jene Urkunden oder Kategorien von Urkunden, von denen sie Grund zur Annahme hat, dass sie existieren und dass sie für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein könnten. Die jeweils andere Partei kann sich dazu äußern, bevor das Schiedsgericht über die Vorlagepflicht entscheidet. Weigert sich eine Partei, die vom Schiedsgericht bestimmten Urkunden vorzulegen, fließt dieser Umstand in die Beweiswürdigung ein.

House Keeping Matters

Zu Beginn einer mündlichen Verhandlung werden üblicherweise zunächst einige administrative Fragen besprochen, die sog House Keeping Matters.

Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit

Bei der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit werden bestimmte administrative Aufgaben rund um das Schiedsverfahren von einer von den Parteien gewählten Schiedsinstitution übernommen. Solche Schiedsinstitutionen sind bspw ICC, VIAC oder DIS.

Opening Statement / Eröffnungsvortrag

Die mündliche Verhandlung beginnt – nach Abstimmung administrativer Fragen (House Keeping Matters) – meist mit Opening Statements – also den Eröffnungsvorträgen – der Parteien, in denen diese ihren jeweiligen Standpunkt nochmals darlegen.

Post Hearing Brief / Abschließender Schriftsatz

Nach der mündlichen Verhandlung wird den Parteien häufig die Möglichkeit eingeräumt, ihre Argumente im abschließenden Schriftsatz, dem Post Hearing Brief, noch einmal zu erläutern und die Beweisergebnisse aus ihrer Sicht zusammenzufassen.

Procedural Order No. 1 /
Erste prozessleitende Verfügung

Die erste prozessleitende Verfügung (PO 1) enthält spezifische Verfahrensregeln für das konkrete Schiedsverfahren (zB Art der Einbringung von Schriftsätzen, Bezeichnung der Beilagen etc).

Schiedsklausel

Eine Schiedsklausel ist eine Schiedsvereinbarung als Klausel in einem Vertrag.

Schiedsinstitution

Schiedsinstitutionen wie bspw ICC, VIAC oder DIS unterstützen Parteien und Schiedsrichter bei der Durchführung von Schiedsverfahren. Zudem stellen sie meist auch ein Regelwerk mit Verfahrensregeln bereit.

Schiedsregeln

Schiedsregeln enthalten spezifische Regelungen für den Ablauf eines Schiedsverfahrens. Sie werden von den Parteien durch Verweis in der Schiedsvereinbarung vertraglich vereinbart. Schiedsregeln werden vor allem von Schiedsinstitutionen herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.

Schiedsspruch

Ein Schiedsverfahren endet in der Regel mit einem Schiedsspruch, in dem über das Begehren (und oftmals gleichzeitig über die Kosten) entschieden wird. Ein Schiedsspruch kann nur aus bestimmten Gründen (vgl § 611 ZPO) in der Regel vor dem OGH angefochten werden.

Schiedsvereinbarung

Mittels Schiedsvereinbarung unterwerfen sich die Parteien der Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht. Eine solche Schiedsvereinbarung kann in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder aber als eigenständige Vereinbarung geschlossen werden. 

Schiedsverfahren

Ein Schiedsverfahren ist eine freiwillig gewählte Alternative zu einem staatlichen Gerichtsverfahren. Es gibt jedoch Beschränkungen, welche Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht gebracht werden können (Schiedsfähigkeit).

Terms of Reference / Schiedsauftrag

Gewisse Schiedsordnungen, wie zB die ICC-Regeln, sehen sogenannte Terms of Reference (ToR) vor.

Diese werden von den Parteien und dem Schiedsgericht nach der Konstituierung des Schiedsgerichts unterzeichnet. Ihr Hauptzweck besteht darin, (i) die wesentlichen Beteiligten des Schiedsverfahrens, (ii) ein komprimiertes Parteienvorbringen samt der zugehörigen Anträge und Streitwerte sowie (iii) die wesentlichen Fragen, die vom Schiedsgericht zu entscheiden sein werden, festzuhalten.

Witness Statement / Schriftliche Zeugenerklärung

In der ersten prozessleitenden Verfügung können die Parteien vereinbaren, dass schriftliche Zeugenerklärungen als Beweismittel zugelassen werden. Diese Zeugenerklärungen sind gegenüber mündlichen Einvernahmen gleichwertig und ersetzen in der Regel die direkte Befragung durch die den Zeugen namhaft machende Partei.

Direct Examination: Zunächst wird der Zeuge/Sachverständige kurz von jener Partei befragt, die ihn benannt hat. Dies dient dazu, dem Schiedsgericht besonders wichtige Beweismittel zu präsentieren, die Glaubwürdigkeit des eigenen Zeugen/Sachverständigen zu stärken und – nicht zuletzt – den Zeugen für die darauffolgende Cross Examination "aufzuwärmen".
 

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