Unterhaltsleistungen können vom Gericht rückwirkend für vergangene Zeiträume festgesetzt, erhöht, herabgesetzt oder eingestellt werden. Lediglich beim Scheidungsunterhalt ist eine Festsetzung oder Erhöhung erst ab der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung möglich. Ansonsten bilden nur die Verjährung und die Rechtskraft einer Vorentscheidung Rückwirkungsschranken. Gegen die Rückforderung von rückwirkend eingestellten oder herabgesetzten Unterhaltsleistungen steht dem Unterhaltsberechtigten der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs zur Verfügung.