Beim Respiro verzichtet der Gläubiger auf alle oder einzelne Verzugsfolgen (insb Verzugszinsen), wenn innerhalb der Respirofrist (sog „Respekttage“) geleistet wird. Die Fälligkeit wird dadurch jedoch nicht verschoben.
Einleitung – Rechtsgrundlagen
Ein Respiro kann sich entweder aus
einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner ergeben oder