Kundengelder, die ein Reiseveranstalter von einem Reisenden als Anzahlung wie auch als gesamten Reisepreis entgegennimmt, sind zwingend gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abzusichern. Dadurch sollte der Reisende im Fall der Insolvenz, je nach Zeitpunkt, sein Geld zurückerhalten, seine Reise dennoch antreten oder fortführen können oder aber an den Ausgangsort rückbefördert werden. Hier stellen sich Fragen nach dem Verfahren, für das ein Abwickler zu benennen ist, sowie aktuell auch noch nach der Reichweite der Absicherung, wenn der Reisevertrag vor der Insolvenz bereits aufgelöst wurde.