Rechtsprechungsübersicht - Sozialversicherungsdokument A1

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Sozialversicherungsdokument A1

EuGH 6. 8. 2018, C-527/16, Alpenrind

(ARD 6616/11/2018)

-> zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH Ro 2016/08/0013 und Ro 2016/08/0014, ARD 6522/9/2016

EuGH: Bindungswirkung von Dokumenten ausländischer SV-Träger

Gemäß Art 5 VO (EG) 987/2009 sind bestimmte Dokumente von Sozialversicherungsträgern eines EU-Mitgliedstaates für die SV-Träger anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich verbindlich (hier: vom ungarischen SV-Träger ausgestellte A1-Dokumente betreffend die SV-Pflicht in Ungarn von ungarischen Arbeitnehmern, die nach Österreich entsendet wurden). Die Bindungswirkung solcher Dokumente besteht auch in einem Verfahren vor einem Gericht iSd Art 267 AEUV, solange das Dokument vom Ausstellungsmitgliedstaat nicht widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Die A1-Bescheinigung ist für die SV-Träger und Gerichte des Tätigkeitsmitgliedstaats sogar gegebenenfalls rückwirkend verbindlich, wenn sie erst ausgestellt wurde, nachdem der Tätigkeitsmitgliedstaat bereits festgestellt hat, dass der betreffende Arbeitnehmer nach seinen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist.

VwGH 13. 12. 2018, Ra 2017/11/0301

(ARD 6645/11/2019)

Entsendung: Bindungswirkung eines auf anderen Arbeitgeber ausgestellten A1-Dokuments

Dem vom zuständigen Träger des Entsendestaats ausgestellten Dokument A1 kommt jedenfalls so lange Bindungswirkung zu, als es nicht von diesem widerrufen oder für ungültig erklärt wurde. Dies gilt auch für den Fall eines – selbst offensichtlichen – Beurteilungsfehlers durch den Aussteller. Allfälligen Fehlern oder allfälligem „Missbrauch“ bei der Ausstellung ist durch das in den Koordinierungsverordnungen VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 vorgezeichnete Verfahren zu begegnen (insbesondere: Geltendmachung von Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts durch den zuständigen Träger des Aufnahmestaats beim zuständigen Träger des Entsendestaats; gegebenenfalls Anrufung der Verwaltungskommission; gegebenenfalls Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art 259 AEUV).

Der Verpflichtung nach § 7b Abs 5 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 zur Bereithaltung von „Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04)“ wird daher auch entsprochen, wenn das bereitgehaltene A1-Dokument ein anderes Unternehmen als das entsendende als Arbeitgeber bezeichnet.

LVwG Salzburg 28. 9. 2018, 405-7/580/1/19-2018, 405-7/582/1/19-2018

(ARD 6625/15/2018)

Entsendung: Sozialversicherungsdokument mit anderem Einsatzort

Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber im Rahmen der Kontrolle für alle Mitarbeiter das A1-Formular teils in Papierform, teils elektronisch vorweisen. Bei zwei der drei Arbeitnehmer wies dieses A1-Dokument jedoch einen anderen Einsatzort auf (1160 Wien statt der Adresse der Baustelle in Salzburg). Die aus diesem Grund erfolgte Bestrafung des Arbeitgebers durch das Finanzamt erfolgte nach Ansicht des LVwG Salzburg nicht zu Recht:

Nach dem Wortlaut des § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG dient das A1-Dokument dem Nachweis der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung. Dieser entsprechenden Verpflichtung wurde durch das Vorweisen in Papierform bzw in elektronischer Form entsprochen. Für das Bestehen der Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung ist es – auch vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Verhinderung des Lohn- und Sozialdumpings – irrelevant, für welchen Einsatzort in Österreich dieses Sozialversicherungsdokument ausgestellt wurde. Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG reicht sogar der bloße Antrag auf Ausstellung des A1-Dokuments bzw eine Bestätigung des zuständigen SV-Trägers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, aus. Das für die beide Arbeitnehmer vorgewiesene A1-Dokument bestätigt das Bestehen einer ausländischen Sozialversicherung. Aus diesem Grund wurde der Vorgabe des § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG entsprochen und die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG liegen somit nicht vor. (Revision vom LVwG nicht zugelassen)

VwGH 1. 10. 2018,

Ra 2017/11/0251

(ARD 6625/13/2018)

Bindungswirkung des Dokuments A1 über „selbstständig erwerbstätige Person“

§ 7b Abs 5 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 verpflichtet den Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, zur Bereithaltung von Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 bzw A1). Dieser Verpflichtung wird auch entsprochen, wenn das bereitgehaltene A1-Dokument den betreffenden Arbeitnehmer als „selbstständig erwerbstätige Person“ bezeichnet. Dass die Tätigkeit der entsendeten Personen in Österreich allenfalls als unselbstständige Beschäftigung zu qualifizieren ist, spielt dabei keine Rolle.

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