Rechtsprechungsübersicht - Pflicht zur Bereithaltung von SV- und Lohnunterlagen etc

Entgelt: Anspruch & AbrechnungBekämpfung von Lohn- und SozialdumpingArbeitshilfenLindmayrJuni 2025

Pflicht zur Bereithaltung von Sozialversicherungsunterlagen, Lohnunterlagen etc

VwGH 28. 2. 2017,

Ra 2016/11/0164

(ARD 6543/7/2017)

Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung: Pflicht zur Bereithaltung von Lohnunterlagen nicht EU-widrig

Inländische Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften müssen – bei verwaltungsrechtlicher Strafdrohung – bestimmte Lohnunterlagen am Arbeits- bzw Einsatzort der Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereithalten (vgl § 7d AVRAG aF bzw § 22 LSD-BG). Gegen diese Bestimmung bestehen aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken, weil sie einerseits ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt (sozialer Schutz der Arbeitnehmer und Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes) und sie andererseits Kontrollorganen erst ermöglicht, am Arbeits- bzw Einsatzort jene Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Auch gegen den Umstand, dass die Lohnunterlagen bereits ab dem ersten Arbeitstag am Arbeitsort bereitgehalten werden müssen, bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken, weil nur auf diese Weise eine effektive Kontrolle auch hinsichtlich solcher entsendeter Arbeitskräfte möglich ist, die am Arbeitsort nur für kurze Zeit beschäftigt werden.

VwGH 5. 4. 2017,

Ra 2017/11/0003

(ARD 6555/9/2017)

Lohnkontrolle: Übermittlung von Unterlagen an Behörde

Eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 1 AVRAG aF iVm § 7g Abs 2 AVRAG aF liegt nur vor, wenn die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen nicht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abgesendet wurden. Im Gegensatz zu § 7d Abs 1 AVRAG aF und § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG aF, wonach die Unterlagen „nachweislich“ – gemäß den Erläuterungen zum AVRAG (ErläutRV 1076 BlgNR 24. GP 5) „zB mittels Einschreiben mit Rückschein“ – zu übermitteln sind, verlangt § 7g Abs 2 AVRAG aF lediglich, die Unterlagen oder Ablichtungen „zu übermitteln“.

Unter „absenden“ iSd § 7g Abs 2 AVRAG ist bei Übermittlung auf dem Postweg zu verstehen, dass die Sendung von der Post in Behandlung genommen wird.

VwGH 11. 1. 2018,

Ra 2017/11/0152

(ARD 6596/8/2018)

Lagerung von Lohnunterlagen im regelmäßig überfluteten Keller

Der Arbeitgeber rechtfertigte die entgegen § 7g Abs 2 AVRAG idF BGBl I 2014/94 trotz mehrfachen Verlangens unterlassene Übermittlung der angeforderten Unterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen, Kassabücher, Belege) an den zuständigen Träger der Krankenversicherung ua damit, dass er die Unterlagen nicht mehr vorlegen könne, weil er diese im Keller gelagert hat, der bei Hochwasser geflutet wurde. Dabei seien die Unterlagen zerstört worden. Mit diesem Vorbringen hatte er letztlich vor dem VwGH keinen Erfolg:

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es am Unternehmensstandort des Revisionswerbers (seit dem Jahr 2008) regelmäßig zu Überflutungen des Kellers aufgrund von Grundwasseranhebungen kam, der Revisionswerber sich jedoch trotzdem nicht dazu veranlasst sah, den Aufbewahrungsort der verfahrensgegenständlichen Unterlagen zu ändern bzw deren sichere Lagerung an einem anderen Ort zu gewährleisten. Da der Revisionswerber auch die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems nicht behauptet hat, das die jederzeitige Vorlage der erforderlichen Unterlagen über Anfrage der GKK hätte sicherstellen können, ist für den VwGH nicht ersichtlich, dass das LVwG mit der Qualifizierung des Verhaltens des Revisionswerbers als fahrlässig (und damit schuldhaft) eine unvertretbare, die Rechtssicherheit beeinträchtigende Einzelfallbeurteilung vorgenommen hätte.

VwGH 11. 4. 2018,

Ra 2017/11/0219

(ARD 6600/11/2018)

Umfang der Bereithaltungspflicht betreffend Lohnunterlagen bei grenzüberschreitender Entsendung

Die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen in § 7d AVRAG idF BGBl I 2014/94 kann nur dahin verstanden werden, dass vom jeweiligen Arbeitgeber grundsätzlich sämtliche im Gesetz genannten Unterlagen bereitzuhalten sind.

VwGH 11. 6. 2018,

Ra 2017/11/0224

(ARD 6610/7/2018)

Bereithaltungspflicht betreffend Lohn- und SV-Unterlagen bei grenzüberschreitender Entsendung

Gemäß § 7b Abs 5 AVRAG bzw § 7d Abs 1 AVRAG jeweils idF vor BGBl I 2016/44 haben ausländische Arbeitgeber während des Zeitraums einer Entsendung von Arbeitskräften nach Österreich die Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung, die ZKO3-Meldungen sowie den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (grundsätzlich) am Arbeitsort bereitzuhalten. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht (oder nicht zur Gänze) nach, ändert auch die Übermittlung von Sozialversicherungsdokumenten und Lohnunterlagen an die Abgabenbehörde kurze Zeit nach der Kontrolle grundsätzlich nichts an der Verletzung der Bereithaltungspflicht.

VwGH 26. 4. 2018,

Ro 2017/11/0016

(ARD 6625/7/2018)

Unvollständige Vorlage von Lohnunterlagen: Verweigerung der Einsichtnahme?

Begehrt der Krankenversicherungsträger vom (hier: österreichischen) Arbeitgeber die Einsichtnahme in Lohnunterlagen gemäß § 7g Abs 2 erster Satz AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 (siehe nunmehr § 14 LSD-BG) und legt der Arbeitgeber dann die gewünschten Lohnunterlagen in den Räumen des Krankenversicherungsträgers nur zum Teil vor, so stellt das Nichtvorlegen dieser Unterlagen, von denen nicht einmal feststeht, dass es sie gibt, noch keine Verweigerung der „Einsichtnahme in die Unterlagen“ iSd § 7i Abs 3 AVRAG aF dar. Das AVRAG enthält – neben der Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen nach § 7g Abs 2 zweiter Satz AVRAG – keine Verpflichtung zur Vorlage anlässlich einer Vorsprache beim Krankenversicherungsträger.

VwGH 20. 9. 2018,

Ra 2017/11/0233

(ARD 6625/8/2018)

Entsendung: Bereithaltung der Lohnunterlagen und Pflicht zur Nachübermittlung an Behörde

Wurde ein ausländischer Arbeitgeber wegen des Vorwurfs, die Lohnunterlagen und die Sozialversicherungsdokumente für seine nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandten Arbeitnehmer nicht am Arbeitsort bereitgehalten zu haben, zu einer Geldstrafe verurteilt, schließt dies nicht aus, dass die Abgabenbehörde den Arbeitgeber nach § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG aF auffordern kann, die bisher nicht zur Kontrolle bereitgehaltenen bzw vorgelegten Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Auch dann, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort zumutbar war und der Arbeitgeber mit der Erschwerung der Kontrolle durch Nichtbereithaltung bereits das Tatbild einer Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, bleibt die in § 7f Abs 1 AVRAG aF zum Ausdruck kommende Kontrollverpflichtung der Abgabenbehörde bestehen, weshalb davon auszugehen ist, dass ein Arbeitgeber unbeschadet der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen ein weiteres strafbares Verhalten setzt, wenn er durch Nichtübermittlung der abverlangten Unterlagen die Kontrolle vereitelt.

VwGH 20. 9. 2018,

Ra 2018/11/0118

(ARD 6625/9/2018)

Bereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeitsort in elektronischer Form

Nach § 7i Abs 4 Z 1 AVRAG idF BGBl I 2015/152 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 7d AVRAG die Lohnunterlagen von nach Österreich entsendeten Arbeitnehmern nicht am Arbeitsort bereithält.

Weder der Tatbestand des § 7d Abs 1 AVRAG aF, dessen Übertretung dem Geschäftsführer einer slowenischen Gesellschaft im vorliegenden Fall zur Last gelegt wurde, noch die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses individualisierte Tatumschreibung beinhalten den Vorwurf, der Geschäftsführer hätte den Lohnzettel bzw die Lohnzahlungsnachweise „in Papierform“ auf der Baustelle bereithalten müssen (oder diese Unterlagen sogar auf die 220 km entfernte Baustelle „in Papierform bringen“ müssen). Vielmehr hat der Geschäftsführer als Vertreter des Arbeitgebers nach der (dem § 7d Abs 1 AVRAG aF entsprechenden) Tatumschreibung am Tag der Kontrolle (28. 4. 2016) die Lohnunterlagen am Arbeitsort der Arbeitnehmer (Baustelle) „nicht bereitgehalten“, wozu das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Geschäftsführer hätte die von ihm am 15. 4. 2016 erstellten Lohnunterlagen unschwer entweder mit eingeschriebener Post oder elektronisch mit Telefax oder Email zum Arbeitsort (Baustelle) der Arbeitnehmer senden können, sodass sie dort am 28. 4. 2016 hätten bereitgehalten werden können.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit dem Gesetz (§ 7d Abs 1 AVRAG aF verlangt das Bereithalten der Unterlagen am Arbeitsort, ohne dabei die Bereithaltung in elektronischer Form auszuschließen) und mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl ua VwGH 4. 5. 2016, Ra 2016/11/0053 betreffend die Bereithaltung von Lohnunterlagen in elektronischer Form).

VwGH 13. 12. 2018, Ra 2017/11/0276

(ARD 6640/7/2019)

Bereithalten der Lohnunterlagen – Verweis auf Dienstzettel

Auch wenn eine Übertretung des § 7d Abs 1 AVRAG aF nach der Rechtsprechung schon dann verwirklicht wird, wenn nicht sämtliche in dieser Bestimmung genannten Unterlagen bereitgehalten werden, genügt hinsichtlich der Lohneinstufung auch ein Verweis auf den (vom Arbeitgeber vorgelegten) Dienstzettel, da die wesentlichen Parameter für die Lohneinstufung zwingende Inhalte des Dienstzettels sind. Der Auffassung, die Lohneinstufung müsse einem eigenen Dokument außerhalb des Dienstzettels zu entnehmen sein, fehlt eine gesetzliche Grundlage.

VwGH 13. 12. 2018, Ra 2017/11/0301

(ARD 6640/8/2019)

Lohndumping: Pflicht zur Übermittlung von Lohnunterlagen

Eine Übertretung des § 7d Abs 1 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 wird schon dann verwirklicht, wenn nicht sämtliche genannten Unterlagen bereitgehalten werden. Dass sich die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen nur auf solche bezieht, die (schon) vorliegen können, versteht sich geradezu von selbst, wird aber auch in den Materialien (RV 319 BlgNR 25. GP ) explizit ausgesprochen.

Nichts anderes kann insoweit für die Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen entsprechend einer Aufforderung iSd § 7f Abs 1 Z 3 AVRAG aF gelten: Eine darauf gestützte Aufforderung der Abgabenbehörde, bisher nicht zur Kontrolle bereitgehaltene bzw vorgelegte Unterlagen zu übermitteln, ist zwar nicht etwa schon dann ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Unterlagen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht bereitgehalten werden und damit vom Arbeitgeber das Tatbild einer Verwaltungsübertretung verwirklicht wird. Die Verpflichtung zur Übermittlung der verlangten Unterlagen reicht allerdings nur so weit, als diese existieren oder ihre Beschaffung zumutbar ist.

VwGH 18. 1. 2019, Ra 2018/11/0248

(ARD 6640/9/2019)

Entsendung: Bereithalten der Unterlagen zur Lohneinstufung

Nach § 7d Abs 1 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44 haben Arbeitgeber während des Zeitraums der Entsendung ua Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts am Arbeitsort bereitzuhalten. Zwar kann die Lohneinstufung eines nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendeten Arbeitnehmers auch aus dem ordnungsgemäß bereitgehaltenen Arbeitsvertrag hervorgehen, um diesbezüglich den Vorgaben des § 7d Abs 1 AVRAG aF zu entsprechen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die entsprechenden Angaben (hier: im Arbeitsvertrag) „zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts“ geeignet sind (hier vom VwGH verneint, weil die Arbeitsverträge überhaupt keine Parameter für die Lohneinstufung für die Erbringung von Arbeitsleistungen in Österreich beinhaltet haben).

VfGH 4. 10. 2018,

G 135/2018

(ARD 6645/5/2019)

VfGH: Strafbestimmungen wegen Nichtvorlage von Lohnunterlagen nicht verfassungswidrig

Dem Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er iZm einer Arbeitskräfteüberlassung in Österreich durch einen Überlasser ohne Sitz im Inland zur effektiven Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping dazu verpflichtet, für Zwecke der Kontrolle bestimmte Lohnunterlagen dem Beschäftiger bereitzustellen. Für den VfGH besteht kein Missverhältnis zwischen den Mindeststrafdrohungen für die Nicht-Bereitstellung von Lohnunterlagen und dem Unrechtsgehalt der Tat und ihren wirtschaftlichen Folgen. Von einem Exzess kann in Ansehung der Strafsätze angesichts des möglichen Nutzens einer längerdauernden Beschäftigung und im Hinblick darauf, dass im einzelnen Strafsatz auch sehr lange Zeit hindurch fortgesetzte Straftaten erfasst werden müssen, nicht die Rede sein.

Auch der Umstand, dass für das Nicht-Bereitstellen von Lohnunterlagen die gleichen Mindeststrafen wie für die Unterentlohnung vorgesehen sind und die Bestrafung pro Arbeitnehmer erfolgt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

VfGH 4. 10. 2018,

G 62/2018

(ARD 6645/6/2019)

VfGH: Nicht-Bereitstellung von Lohnunterlagen – Strafbestimmung nicht verfassungswidrig

Auch wenn es im Fall der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung durch den Arbeitgeber bzw Beschäftiger (bzw Nicht-Bereitstellung der Lohnunterlagen durch den Überlasser) durch die vorgesehene Bestrafung pro Arbeitnehmer zu sehr hohen Geldstrafen kommen kann, ist es für den VfGH verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Verfahren von Verwaltungsgerichten und nicht von Strafgerichten durchgeführt werden. Die Höhe der Geldstrafe ist kein taugliches Zuordnungskriterium zur Abgrenzung von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht.

Auch bestehen beim VfGH keine Bedenken gegen die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Regelungen für Beschuldigte in Verwaltungsstrafverfahren einerseits und gerichtlichen Strafverfahren andererseits sowie gegen die Höhe der Strafdrohung.

Hinweis: Diese Entscheidung betraf noch die Strafbestimmung des § 7i Abs 4 AVRAG idF BGBl I 2015/113. Zur inhaltlich gleichlautenden Entscheidung zur entsprechenden Bestimmung im LSD-BG siehe VfGH 25. 2. 2019, G 325/2018, G 326/2018, ARD 6667/8/2019.

VwGH 23. 1. 2019,

Ra 2018/11/0216

(ARD 6645/7/2019)

Pflicht zur Übermittlung von Lohnunterlagen an GKK nur auf ausdrückliches Verlangen

Gemäß § 14 Abs 2 LSD-BG haben Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die dem ASVG unterliegen, der zuständigen Gebietskrankenkasse Einsicht in die für die Lohnkontrolle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen der GKK die Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln.

Eine Übertretung dieser Bestimmung wegen Nichtübermittlung abverlangter Unterlagen kann von vornherein nur dann vorliegen, wenn eine Aufforderung zur Übermittlung überhaupt stattgefunden hat, wovon nicht auszugehen ist, wenn die GKK den Arbeitgeber bloß ersucht hat, bestimmte Unterlagen „innerhalb einer Woche zur Einsicht vorzubereiten“.

EuGH 12. 9. 2019,

C-64/18, Maksimovic ua

(ARD 6667/5/2019)

EuGH: Sanktionen bei Nichtbereithalten von Lohnunterlagen EU-widrig

Im Fall einer grenzüberschreitenden Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich haben der ausländische Arbeitgeber bzw der inländische Beschäftiger ua die Lohnunterlagen für die beschäftigten Arbeitskräfte am Arbeitsort bereitzuhalten und ist der Überlasser verpflichtet, dem Beschäftiger die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. Bei Verstößen sieht die österreichische Rechtsordnung Geldstrafen vor, die eine bestimmten Betrag nicht unterschreiten dürfen und pro betroffenen Arbeitnehmer (und ohne Beschränkung) verhängt werden; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen sind Ersatzfreiheitsstrafen vorgesehen (§ 7i Abs 4 AVRAG idF vor BGBl I 2016/44, § 28 LSD-BG).

Über ein Vorabentscheidungsersuchen des LVwG Steiermark hat der EuGH nun ausgesprochen, dass die österreichische Regelung eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU darstellt. Sie geht über die Grenzen dessen hinaus, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist.

LVwG Salzburg 2. 7. 2019, 405-7/604/1/15-2019

(ARD 6667/7/2019)

Bereithalten der Melde- und Lohnunterlagen bei Steuerberater

Abweichend von der grundsätzlichen Regelung, dass die vom Gesetz geforderten Melde-, SV- und Lohnunterlagen bei einer Entsendung bzw Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich am Einsatzort bereitzuhalten sind, können diese nach § 21 Abs 2 Z 4 LSD-BG auch bei einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter (etwa eine steuerrechtliche Vertretung im Inland, ein Rechtsanwalt, aber etwa auch ein Bilanzbuchhalter) bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Bereithaltemöglichkeit ist, dass der Parteienvertreter in der ZKO-Meldung angeführt ist; eine Verpflichtung des Arbeitgebers (Beschäftiger), die Kontrollorgane bei der Kontrolle auf das Bereithalten der Unterlagen bei dem in der ZKO-Meldung angegebenen inländischen berufsmäßigen Parteienvertreter dezidiert hinzuweisen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

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