Zu beachten ist, dass es sich im Folgenden um Einzelfallentscheidungen handelt. Es lässt sich zwar eine gewisse Tendenz der Rechtsprechung herauslesen, allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsverhältnisse von sämtlichen Angehörigen einer Berufsgruppe gleich zu qualifizieren sind. Maßgeblich ist der jeweilige Sachverhalt im konkreten Fall.

