Wurde der Gegner der gefährdeten Partei vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht gehört, so kann er binnen 14 Tagen Widerspruch erheben, der nicht dem Neuerungsverbot unterliegt. Darüber entscheidet die erste Instanz nach nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung mit Beschluss. Der Rekurs steht gegen Beschlüsse im Verfahren über einstweilige Verfügungen ebenfalls offen.