Mit Ablauf des Teilungsstichtags geht gem § 28 iVm § 13 Abs 1 UmgrStG das begünstigte Vermögen mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung auf die Rechtsnachfolger über. Die Einkünfte betreffend das begünstigte Vermögen sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Tag den Rechtsnachfolgern zuzurechnen; die Schluss- und Teilungsbilanzen dokumentieren den Vermögensübergang entsprechend.