Fallen Sachlegitimation und Prozessführungsbefugnis ausnahmsweise auseinander (zB § 234 ZPO, § 84 Abs 5 AktG, § 189 IO), also prozessiert jemand im eigenen Namen über ein fremdes Recht, so spricht man von „Prozessstandschaft“.
Fallen Sachlegitimation und Prozessführungsbefugnis ausnahmsweise auseinander (zB § 234 ZPO, § 84 Abs 5 AktG, § 189 IO), also prozessiert jemand im eigenen Namen über ein fremdes Recht, so spricht man von „Prozessstandschaft“.