Der Kostenersatzanspruch ist ein verfahrensrechtlicher Nebenanspruch zu dem im Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch. Die ZPO geht grundsätzlich vom sog Erfolgshaftungsprinzip aus, wonach die unterliegende Partei die gesamten Prozesskosten zu tragen hat, weshalb sie der obsiegenden Partei deren Kosten zu ersetzen hat.