Es gibt es drei Gewinnermittlungsarten, die Einnahmen-/Ausgabenrechnung nach § 4 Abs 3 EStG, den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG, sowie jenen nach § 5 EStG. Zu einem Wechsel zwischen diesen Gewinnermittlungsarten kann es aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig kommen. Dabei ist mittels Zu- und Abschlägen sicherzustellen, dass sich der Totalgewinn des Unternehmens durch den Wechsel nicht ändert.