Die Unterscheidung zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften ergibt sich aus § 2 Abs 4 Z 1 und 2 EStG. Dort wird normiert, was im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich als Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG gilt. Während bei den betrieblichen Einkünften der Gewinn (§§ 4 bis 14 EStG) heranzuzuziehen ist, determiniert im außerbetrieblichen Bereich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG) die Einkünfte.