Für Zwecke des MinBestG sind alle Geschäftseinheiten relevant, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren jährliche Umsatzerlöse gem den Konzernabschlüssen in mind 2 der 4 vorangegangenen GJ mind EUR 750 Mio betragen. Grundsätzlich könnte man daher das (regelmäßig bestehende) Konzernorganigramm heranziehen, um die betroffenen GE zu identifizieren. Weisen diese GE jedoch bestimmte Eigenschaften auf (zB POPE, NMCE), können damit Rechtsfolgen verknüpft sein, die es notwendig machen, jede einzelne GE einer näheren Analyse zu unterziehen, um festzustellen, ob Besonderheiten zu beachten sind.