Eine besondere Form der Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts ist die Pflegefreistellung, die im Urlaubsgesetz (§ 16 UrlG) geregelt ist. Es geht dabei um die notwendige Pflege von nahen Angehörigen (Krankenpflegefreistellung) und um die notwendige Betreuung von Kindern (Betreuungspflegefreistellung). Gesondert geregelt ist die Krankenpflegefreistellung bezüglich Kindern bis zum zwölften Lebensjahr. Anders, als die Regelung im Urlaubsgesetz suggeriert, handelt es sich bei diesem Freistellungsanspruch also nicht um einen Urlaubsanspruch.