Unter dem Begriff Pfandklage wird die Pfandschutzklage (Devastationsklage nach § 458 ABGB) des Pfandgläubigers aus seinem dinglichen Recht auf Herausgabe, Unterlassung von Eingriffen und Wiederherstellung der pfandrechtlichen Sicherheit nach rechtmäßiger Begründung des Pfandrechts verstanden. Die Ansprüche sind gegenüber dem Pfandschuldner verschuldensunabhängig; ein Dritter hat die Pfandwertminderung nach der Rsp nur bei Verschulden zu beseitigen. Manchmal wird auch die Pfandrechtsklage des Pfandgläubigers zur Verwertung der Pfandsache als Pfandklage bezeichnet.