Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus stehen Pendlerpauschale und Pendlereuro dann zu, wenn mindestens vier Fahrten zur Arbeitsstätte im Kalendermonat erfolgen und entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometern umfasst („kleines Pendlerpauschale“) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt („großes Pendlerpauschale“).