Parteienvernehmung ist die Befragung einer Partei über entscheidungserhebliche, strittige Tatsachen (Beweisthemen).
Einleitung
Die Parteienvernehmung ist eines der fünf klassischen Beweismittel, die in der Zivilprozessordnung genannt sind. Sie ist in den §§ 371–383 ZPO geregelt und wird auch im Außerstreitverfahren als Beweismittel verwendet (vgl § 31 Abs 1 AußStrG).