Besteht die Möglichkeit, dass von einer gewerblichen Betriebsanlage Beeinträchtigungen geschützter Interessen ausgehen können, so darf diese erst nach Erlangen eines Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden. Dies gilt zumeist auch für Änderungen bestehender genehmigter Anlagen. Die GewO 1994 unterscheidet – je nach Belästigungs- oder Gefährdungspotenzial der Anlage – zwischen verschiedenen Verfahrensarten.