Maßnahmen des Betriebsinhabers nach § 96a ArbVG bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats, die durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden kann. Zu den Maßnahmen nach § 96a ArbVG zählen die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten, die über die Ermittlung von allgemeinen Personenangaben und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen sowie Mitarbeiterbeurteilungssysteme, sofern damit Daten ehoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind.