Die gesetzliche Normalarbeitszeit legt ein tägliches Stundenausmaß von acht Stunden und ein wöchentliches Arbeitszeitausmaß von 40 Stunden vor. Viele Kollektivverträge sehen eine Verkürzung unter dieses Ausmaß vor. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen lässt das Gesetz allerdings Ausdehnungen dieser Zeiten vor. Teils erfolgt nach Anordnung des Gesetzes die konkrete Festlegung der Rahmenbedingungen für die Ausdehnung durch KV, teils besteht Gestaltungsspielraum durch Betriebsvereinbarungen, mitunter besteht eine Zulassungsmöglichkeit durch das Arbeitsinspektorat.