Der Arbeitgeber kann – ist aber in keinem Fall verpflichtet – im laufenden Kalenderjahr durch eine Aufrollung der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer, für die zum laufenden Lohnsteuertarif zu besteuernden Bezüge, neu berechnen. Wird eine Aufrollung vorgenommen, hat die Neuberechnung unter Berücksichtigung von allfälligen Änderungen bei den Absetzbeträgen und beim Freibetragsbescheid zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann außerdem unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer für die zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels neu berechnen.