Formulierungen zur zusammenfassenden Bewertung der Tätigkeit:
Laut OGH ist schon die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ unzulässig.1 dementsprechend dürfen lediglich die ersten beiden erwähnten Varianten Verwendung finden. Die letzten drei Formulierungen sind unzulässig und sind rein zur Veranschaulichung angeführt.

