Textbausteine zu wechselseitigen Rechten und Pflichten in einem Werkvertrag
1.1. Die Vertragsteile verpflichten sich und ihre Vertreter wechselseitig, über die ihnen im Laufe des Vertragsverhältnisses jeweils bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.1

